Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der tempus ABC Personal GmbH
(nachstehend Reiseveranstalter genannt)

 

Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Kunden abgeschlossenen Pauschalreisevertrages i.S.d. §
651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichungen
(z. B. Anzahlungen, Rücktrittskosten) in den jeweiligen Reiseausschreibungen
haben Vorrang. Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter
Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu
verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger
befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu
speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums
zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails,
Speicherkarten und Computerfestplatten.

1. Buchung der Reise/Abschluss eines Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die
vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Personen
einzustehen.

1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Kunde
vom Reiseveranstalter i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert
wurde.

1.4 Der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme
(Reisebestätigung/Rechnung) durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den
Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.

1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung von der Anmeldung des
Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters als neues
Angebot anzusehen, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen – weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn – beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Reiseveranstalter auf die
Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen
Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des
Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung
gegenüber dem Reiseveranstalter.

1.6 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
bei Pauschalreiseverträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen wurden
(z. B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein
Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte (siehe hierzu auch Ziffer 6.). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Kunde den Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen hat, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der
Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehenden Wunsch des Kunden geführt
worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.

2. Zahlung, Reiseunterlagen

2.1 Mit Zustandekommen des Reisevertrages, hat der Kunde in der Regel eine
Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer
abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell
unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort
ausgewiesene Anzahlungshöhe. Vom Reiseveranstalter lediglich vermittelte
Leistungen können je nach Zahlungsbedingungen der Leistungsträger abweichende
Fälligkeiten haben, über die der Kunde vor Vertragsabschluss informiert wird.

2.2 Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei
Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 9.b) genannten Gründen abgesagt
werden kann.

2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch
ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise
nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der
Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.

2.4 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des
gesamten Reisepreises auf dem Konto des Reiseveranstalters ausgehändigt oder
zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht dem
Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so
ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6
zu berechnen.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder
wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige
Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren
etc.) weiterzubelasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von
jeweils 3 EUR zu erheben.

2.6 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28
Tage oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines zu zahlen.

2.7 Bei Währungsumrechnungen gilt der Kurs des Abrechnungsdatums und nicht
der des Datums der Buchung. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Kursdifferenzen. Bei Belastung im Ausland können zusätzliche Gebühren von der
Bank erhoben werden.

3. Leistungen und Prospektangaben

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung und den gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.

3.2 Abweichende Leistungen, z. B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger,
sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern,
sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich auf einem
dauerhaften Datenträger bestätigt werden.

3.3 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter nicht bindend.

3.4 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen
des Reiseveranstalters abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen
zu treffen.

3.5 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen
gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Reiseveranstalters (z. B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen, Konzerte etc.).

4. Leistungsänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss
berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.3 Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
und/oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften
Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot
anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
angeboten.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Preisänderungen

5.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie etwa Hafen- oder Flughafengebühren, Einreise-,
Aufenthalts- und Eintrittsgebühren oder einer Veränderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern,
sofern die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder
eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
den Reiseveranstalter verteuert hat.
5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des
Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Dem
Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.5 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer
Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden
und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen
Verwaltungkosten an den Kunden zu erstatten.

6. Rücktritt durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Sofern die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist
grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt
auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht dem
Reiseveranstalter anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h
BGB), sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine
unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen, die
die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich
hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3 Der Reiseveranstalter kann anstelle des konkret berechneten
Entschädigungsanspruches die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung
geltend machen:
Bei Stornierung bis 9 Monate vor Reiseantritt fällt eine Stornierungsgebühr in
Höhe von 1.000 Euro zzgl. MwSt. an, alternativ kann ein Ersatzteilnehmer benannt
werden.
Bei Stornierung bis 6 Monate vor Reiseantritt fällt eine Stornierungsgebühr in
Höhe von 50 % des Reisepreises an, alternativ kann ein Ersatzteilnehmer benannt
werden. Bei Stornierung unter 6 Monaten vor Reiseantritt sind 80 % des
Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert oder ein Ersatzteilnehmer zu
benennen.

6.4 Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z. B. Versicherungen, Visa) in
voller Höhe anfallen.

6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den
Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem
Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

6.6 Der Reiseveranstalter kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen
einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen, sofern der dem
Reiseveranstalter entstandene Schaden deutlich höher ausfällt, als die unter
Ziffer 6.3 genannten Pauschalen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist
der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen
anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird der
Reiseveranstalter die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.

6.7 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer
angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter
nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen
Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder die Ersetzung nicht durchführbar ist. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von
Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich
entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu
erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden
sind.

7. Umbuchungen
Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen,
werden nicht in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z. B. Änderung
der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches. Nach Rücksprache
ist der Reiseveranstalter bei der kostenfreien Umbuchung auf andere Länder
behilflich.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, nicht in
Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung
nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt des
Reiseveranstalters möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten
Frist, spätestens jedoch vier Wochen vor Reisebeginn.
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits
geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

10. Haftung des Reiseveranstalters


10.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der
bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende
ohne Vermittlung des Reiseveranstalters direkt gebucht und in Anspruch
genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche etc.).

10.3 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist bei anderen als
Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler
Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, ausgenommen
darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen.

10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der
Reiseveranstalter hierauf berufen.

10.6 Sofern der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von
Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet,
oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt dem Reiseveranstalter
die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den
jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des HGB
sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).

10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein
Verschulden trifft.

11. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen
eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den
Abschluss folgender Versicherungen:
– Reiserücktrittkostenversicherung,
– Reisegepäckversicherung,
– Reiseabbruchversicherung,
– Reiseunfallversicherung,
– Reisekrankenversicherung.

12. Obliegenheiten des Kunden

12.1 Der Kunde hat den Reiseveranstalter umgehend davon in Kenntnis zu setzen,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine, Rail
& Fly Pick-up Nummern und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit
Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden
die Reiseunterlagen, Zahlungseingang beim Reiseveranstalter vorausgesetzt, sofort
per E-Mail zugesandt.

12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung
vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine
Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 23).

12.3 Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und
Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die
Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Kunden auf Minderung und/oder Schadensersatz entgegenzunehmen und/oder
anzuerkennen.

12.4 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615i BGB
bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, für den Reiseveranstalter
erkennbaren Grund kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine
angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder vom Reiseveranstalter oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem
Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.

12.5 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering
wie möglich zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.

12.6 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird
oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche
Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung
durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7
Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für den
Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen
Gepäck, wenn diese bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht
ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung

12.7 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen
aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende
Fluggesellschaft zu richten.

13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem
Reiseveranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird,
muss der Reiseveranstalter den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
den Kunden über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des
Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseveranstalter genannte
Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften
durchführen lässt. Der Reiseveranstalter wird dies dem Kunden schnellstmöglich
nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von
der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte
„gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

 

14. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen


14.1 Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über die Pass- und
Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise
und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine
Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine
Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind.

14.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 14.1 wird der Kunde den
Reiseveranstalter vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine
Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige
Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit,
etc.

14.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten
werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann der
Reiseveranstalter den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt ist.

14.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


15. Zollbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als
auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über
die geltenden Vorschriften zu informieren.

16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im
Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutschem
Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand


17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens
verklagen.

17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.

17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.

18. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche des Reiseveranstalters auf Zahlung
des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

19. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus
welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende
Familienangehörige.

20. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung
stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger
und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur
Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter wird dabei alle
datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für den Reiseveranstalter
tätige Dritte.
Weitere Einzelheiten zum Datenschutz findet der Kunde unter:https://www.joergknoblauch.de/datenschutzerklaerung/

21. Hinweis für Verbraucher

21.1 Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OSPlattform)
der EU-Kommission für Reiseverträge, die online geschlossen wurden,
befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.

21.2 Der Reiseveranstalter ist nicht bereit und verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen.

22. Allgemeine Bestimmungen


Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser
Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser
Bedingungen zur Folge.

23. Reiseveranstalter


tempus ABC Personal GmbH
Haehnlestraße 24
D-89537 Giengen
Stand: Juli 2021